Bauspar - Fragen und Antworten rund um den Kontoauszug

Unsere Kundenberater haben die häufigsten Fragen und Antworten
zum Jahreskontoauszug für Sie zusammen gestellt.
Wird Ihre Frage nicht behandelt oder ist die Antwort nicht ausreichend?
Die Telefon- oder Mail-Kontaktdaten für Ihre Fragen zum Kontoauszug finden Sie rechts.
Allgemeines zum Kontoauszug
- Den jährlichen Kontoauszug versenden wir in der Zeit von Mitte bis Ende Januar.
Haben Sie bis Anfang Februar keine Unterlagen von uns erhalten, teilen Sie uns dies bitte mit. - Kunden mit einem Wohn-Riester-Vertrag (Altersvorsorge-Bausparvertrag) erhalten
zusätzlich bis Anfang März weitere wichtige Jahresunterlagen.
- Sie erhalten immer
- Ihren Kontoauszug
- Zusätzlich erhalten Sie gegebenenfalls
- Ihren Antrag auf Wohnungsbauprämie,
- Ihre Steuerbescheinigung und
- ggf. Mitteilung über vermögenswirksame Leistungen
- ggf. Informationsbogen für den Einleger
- Mit einem Wohn-Riester-Vertrag (Altersvorsorge-Bausparvertrag) erhalten Sie zudem:
- Änderungsmitteilung zum Dauerzulagenantrag oder Zulagenantrag
- § 92 EStG-Bescheinigung
Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage
- Der Staat unterstützt Arbeitnehmer beim Sparen durch die Arbeitnehmer-Sparzulage
- Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 %
- Gefördert werden:
- Vermögenswirksame Leistungen (vL), die Ihr Arbeitgeber aus Gehaltsbestand-
teilen direkt auf Ihr Bausparkonto überweist. - Maximal 470 € pro Jahr.
- Vermögenswirksame Leistungen (vL), die Ihr Arbeitgeber aus Gehaltsbestand-
- Arbeitnehmer dürfen die Einkommensgrenzen - maßgeblich ist das
"zu versteuernde Einkommen" - von 17.900 Euro (Alleinstehende) bzw.
35.800 Euro (Verheiratete) nicht überschreiten. Das Bruttoeinkommen
kann aufgrund individueller Freibeträge wesentlich höher liegen.
- Ja. Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen zur Tilgung eines Bauspardarlehens verwenden, können Sie auch für diese Zahlungen Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen.
- Wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zugunsten Ihres Bausparvertrages
überweist, hatten wir Ihrem Kontoauszug bis zum Beitragsjahr 2016 noch eine VL-Bescheinigung
beigefügt. - Ab dem Jahr 2017 dürfen wir die VL-Zahlungen nur noch durch elektronische Übermittlung
an die Finanzverwaltung bescheinigen. Dies tun wir automatisch, sofern uns Ihre
Steuer-Identifikationsnummer vorliegt und Sie in der Vergangenheit der elektronischen
Übermittlung nicht widersprochen haben.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung unter
»Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage«. - Damit Sie wissen, ob eine elektronische Übermittlung Ihrer vL-Zahlungen stattgefunden hat, ist
dem Kontoauszug eine Anlage "Mitteilung über vermögenswirksame Leistungen" beigefügt.
Dort werden Ihnen die übermittelten Daten bestätigt. - Konnte keine Übermittlung stattfinden, ist dies ebenfalls der Anlage zu entnehmen. In diesen Fällen
können Sie uns mit der Mitteilung eventuell fehlende Angaben nachreichen und eine elektronische
Übermittlung beantragen. - Wenn Sie für die nächsten Jahre keine elektronische Übermittlung an das Finanzamt wünschen,
reicht uns eine kurze Mitteilung Ihres Widerrufs.
Das kann mehrere Ursachen haben:
- Sie haben für das Jahr keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten.
- Ihr Arbeitgeber hat Ihre vermögenswirksamen Leistungen nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen überwiesen. Die vL-Beträge sind deshalb als normale Einzahlungen im
Kontoauszug ausgewiesen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung. - Sie haben sich Ihr Guthaben oder Teile Ihres Guthabens vorzeitig auszahlen lassen.
Dies kann sich prämienschädlich auswirken. - Ihr Vertrag ist prämienschädlich abgetreten.
Abgeltungsteuer und Freistellungsauftrag
- Es wurde kein Freistellungsauftrag erteilt oder der erteilte Betrag hat für die Höhe
der Zinsgutschrift nicht ausgereicht. - In welcher Höhe Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder ob uns eine
Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, sehen Sie oben rechts im Übersichtsbereich
auf Ihrem Kontoauszug.
Abgezogen werden:
- 25 %der Kapitalerträge als Abgeltungsteuer
- darauf zusätzlich 5,5, % als Solidaritätszuschlag und
- Kirchensteuer, sofern Sie einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft
angehören und keinen "Sperrvermerk" beantragt haben
- In der Steuerbescheinigung wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben die abgeführte
Abgeltungsteuer mit der Bezeichung "Kapitalertragsteuer" ausgewiesen. - Im Kontoauszug ist die Buchung als Abgeltungsteuer zu sehen.
- Mit einem gültigen Freistellungsauftrag, der die Höhe der kompletten, zu erwartenden
Zinsgutschrift abdeckt. Wirksam ist ein Freistellungsauftrag jedoch nur, wenn uns Ihre
korrekte Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Das Formular finden Sie unter der Rubrik
Service/Vertragliches & Formulare. - Mit einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung.
- Mit einem Nachweis, dass Sie Steuerausländer sind (wenn Sie Ihren dauerhaften
Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland nicht zur Einkommensteuer veranlagt
werden).
- In welcher Höhe Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder ob uns eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, sehen Sie oben rechts im Übersichtsbereich auf Ihrem Kontoauszug. Liegt uns darüber hinaus eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, hat dies Vorrang und wird separat im Kontoauszug ausgewiesen.
- Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. "Automatisch" bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen.
In diesem Zusammenhang fragt die Bausparkasse einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit ab. Die Abfrage wird im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt. Das Ergebnis der Abfrage wirkt im darauffolgenden Steuerjahr. - Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab. Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit.
- Der Sperrvermerk muss spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres beim BZSt eingehen. Eine später eingehende Sperrvermerkserklärung kann erst bei der Regelabfrage des darauffolgenden Jahres und folglich erst im übernächsten Steuerjahr berücksichtigt werden. Nach Bestätigung des Sperrvermerks sperrt das BZSt die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober) bis zu Ihrem Widerruf. Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
- Teilen Sie uns die IdNr bitte unter Angabe Ihrer Vertragsnummer per Post, per Fax (06171 66 4240) pder per E-Mail an bauspar@alte-leipziger.de mit.
- Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) ist für das Erteilen eines Freistellungsauftrages erforderlich. Freistellungsaufträge mit ungültiger IdNr dürfen von uns nicht mehr berücksichtigt werden. Achten Sie bitte auf einen eventuell vorhandenen Hinweistext auf Ihrem Kontoauszug. Auch für die direkte Abfrage Ihres Kirchensteuermerkmals oder Sperrvermerks - wenn Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinsschaft angehören - ist die IdNr erforderlich.
- In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch auf Ihrem letzen Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, benötigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Zusendung der IdNr folgende Daten: Name, Vorname, Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Geburtsdatum, Geburtsort. Sie können Ihre persönlichen Daten im Internetportal des BZSt unter der Rubrik »Steuerliche Identifikationsnummer/ Kontakt/Eingabeformular« übermitteln oder sich schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn, wenden. Sie erhalten Ihre IdNr dann per Post zugesandt.
Wohnungsbauprämie
- Eigene Einzahlungen und Guthabenzinsen auf einem Bausparkonto fördert der Staat
mit der Wohnungsbauprämie von 8,8 % - Begünstigt sind jährliche Einzahlungen von mindestens 50 Euro bis maximal 512 Euro
bei Alleinstehenden und 1.024 Euro bei Verheirateten/Lebenspartnern. - Die Wohnungsbauprämie beträgt bei Alleinstehenden gerundet 45 Euro und bei
Verheirateten/Lebenspartnern 90 Euro.
- Alle Personen ab 16 Jahren, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
- einen Bausparvertrag jährlich mit mindestens 50 Euro besparen und
- deren zu versteuerndes Einkommen die Einkommensgreneze von 25.600 Euro
bei Alleinstehenden bzw. 51.200 Euro bei Verheirateten/Lebenspartnern nicht
übersteigt. Das Bruttoeinkommen kann aufgrund individueller Freibeträge
wesentlich höher liegen.
- Haben Sie prämienbegünstigte Einzahlungen auf Ihrem Bausparvertrag geleistet und
innerhalb der letzten 2 Jahre einen Wohnungsbauprämienantrag gestellt oder erstmal
einen Bausparvertrag abgeschlossen, erhalten Sie den Wohnungsbauprämienantrag
zusammen mit dem Jahreskontoauszug. - Den ausgefüllten Antrag senden Sie uns bitte unterzeichnet zurück. Die Adresse finden Sie
in den Kopfzeilen des Antrages. - Die Wohnungsbauprämie wird zunächst festgesetzt und bei Erfüllung der Voraussetzungen
ausgezahlt. - Den Wohnungsbauprämienantrag können Sie bis zum 31.12. des übernächsten Jahres stellen.
- Die Wohnungsbauprämie gibt es für Vertragsabschlüsse ab 2009, wenn der Bausparvertrag
zugeteilt wurde und das Sparguthaben für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird.
Ausnahmen gibt es bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod. - Sonderregelung für junge Bausparer: Bei jungen Bausparern, die bei Vertragsabschluss
unter 25 Jahre alt sind, macht der Staat eine weitere Ausnahme. Sie können nach 7 Jahren
Vertragslaufzeit frei über das Guthaben und die staatliche Förderung verfügen. Diese
Sonderregelung kann der junge Bausparer aber nur einmal in Anspruch nehmen.
- Bausparer, die aufgrund eines zu hohen Einkommens keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten, können für die vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie erhalten, wenn deren Einkommen in den folgenden Grenzen liegt:
- 17.900 Euro bis maximal 25.600 Euro bei Alleinstehenden bzw.
- 35.800 Euro bis maximal 51.200 Euro bei Verheirateten
- Die vorgemerkte Wohnungsbauprämie wird im Jahreskontoauszug unterhalb der Umsätze links
separat in einer Summe ausgewiesen. - Erfolgt eine Gutschrift der Wohnungsbauprämie im jeweiligen Jahr, so ist diese
aus den Umsatzdaten zu entnehmen.
Wohn-Riester-Förderung
- Liegt uns ein Dauerzulagenantrag vor, haben wir auch Ihr grundsätzliches Einverständnis,
die hierfür relevanten Daten bis zum 28.02. an Ihr Finanzamt zu übermitteln. - In Ihrer Steuererklärung füllen Sie bitte die Anlage "AV" aus. Die hierfür erforderlichen
Daten entnehmen Sie bitte der "Bescheinigung gemäß § 92 EStG", die sie von uns separat
bis Anfang März erhalten.
- Mit den Altersvorsorgeunterlagen erhalten Sie bis Anfang März einen Ergänzungsbogen
"Kinderzulage" zur Beantragung oder der Korrektur von Kinderzulagen.
Sind uns die Kinderdaten bereits gemeldet, finden Sie diese auch im Ergänzungsbogen.
Mit dem Ergänzungsbogen können Sie auch einen Wechsel der Zulagenberichtigung
beantragen. - Möchten Sie z.B. Ihren neugeborenen Nachwuchs erstmals melden, benutzen Sie bitte
den ebenfalls zugesandten Blanko-Ergänzungsbogen.
- Anbieternummer: 0901000224
- Zertifizierungsnummer: 004458
Sie finden diese Angaben ab dem Beitragsjahr 2012 auch in der
"Bescheinigung gemäß § 92 EStG".